(1)
1Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlängerung gemäß Satz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 555/2008,
(EG) Nr. 606/2009 und
(EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 mitgeteilten Flächen.
(2)
1Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein Marktstörungsrisiko besteht.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1 festlegen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes ... „§ 1a Geltungsbestimmung". b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst: „§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene ... b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst: „ § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung". ... ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und ... (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)" ersetzt. 10. § 7e wird wie folgt gefasst: „§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene ... S. 1)" ersetzt. 10. § 7e wird wie folgt gefasst: „ § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung (1) Die ... (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden." 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- ...