Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 80 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 80 Grundsätze


§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. 2Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 unberührt.

(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu entscheiden.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entschieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf

1.
Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,

3.
Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

4.
Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes oder

5.
die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen oder befristeten Sachleistungen.

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Zitierungen von § 80 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85 SEG Wahlrecht
... Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3 zu ... nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist ...


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