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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 81 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung



(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.

(2) 1Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. 2Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.

(3) 1Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. 3Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.

(4) 1Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht. 2§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) 1Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. 2Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.



 

Zitierungen von § 81 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ," ersetzt. 2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 9 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buches" die Wörter „oder des § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ...