(1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchführt.
(2) 1Die Informationen über den Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. 2Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Verfügung steht.
§ 84 TKG Gebiete mit Ausbaudefizit ... eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die ... in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder ... Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der ...