§ 80a - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen


§ 80a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. 2Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,

1.
wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder

2.
wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden hätte und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.

3Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. 4Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. 5Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

(2) 1Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Das Risikomanagementsystem muss mindestens

1.
sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung keine Entscheidung zu Lasten der beihilfeberechtigten Person erfolgt,

2.
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen bereitstellen,

3.
die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen durch eine beihilfebearbeitende Person sicherstellen,

4.
die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können und

5.
die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung durch die Festsetzungsstelle ermöglichen.

3Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 80a BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 80a BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80a BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 7 SÜGMoG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen". 2. § 27 wird wie folgt ... jeweils eigenen Bedarfs übertragen." c) Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt: „§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen ... c) Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt: „ § 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen (1) Hat die für die Gewährung ...
Artikel 8 SÜGMoG Weitere Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 80a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird gestrichen. 2. In Absatz 2 ...


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