§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1)
1Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (
§§ 829,
835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
- 1.
- die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
- 2.
- die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
- 3.
- der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
- 4.
- der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
2Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.
(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
Frühere Fassungen von § 829a ZPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMJV-Vertretungsanordnung (BMJVVertrAnO)
A. v. 17.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 219
§ 2 BMJVVertrAnO Vertretungsbefugnis ... Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das ...
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022) ... 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 132
Anhang 3. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2 ...
Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
Elektronische Dokumente der in § 829a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO
genannten Schriftstücke sind beigefügt.
'LH in ...
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO
genannten Schriftstücke sind beigefügt.
'LH in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke
werden erst nach Mitteilung des Akten-
zeichens versandt. Es wird ... des Akten-
zeichens versandt. Es wird um Mittei-
lung des Aktenzeichens gebeten.
Die in § 829a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 ZPO genannten
Schriftstücke werden gleichzeitig auf
dem Postweg ... die übermittelten HOHNWURQLVFKHn 'RNXPHQWH
jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken
übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Artikel 1 ZVDigFG Änderung der Zivilprozessordnung ... einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 829a Elektronischer Antrag auf ... d) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses". ... 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen." 13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: „§ 829a Elektronischer Antrag ... sich der Antragsteller ihrer bedienen." 13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: „§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und ... 13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: „ § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...
Artikel 11 ZVDigFG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung , wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167; aufgehoben durch § 6 A. v. 17.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 219
§ 2 BMJVertrAnO Vertretungsbefugnis ... Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das ...
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