(1) 1Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. 2Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1Die Bestimmungen des
§ 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
2Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf ... nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden. § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen ... nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen." 33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Aussteller, der für ein ... Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes, 30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und 31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren: a) ... (2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 ...