(1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
(3)
1Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.
2Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
§ 87 ZFdG Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ... Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt. ... Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der ... Leitung der Generalzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt. (2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe in ... hergestellt haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet das Zollkriminalamt, bei ... das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1 und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet das Bundesministerium der ...