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§ 85d - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung



1Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an

1.
den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann,

2.
die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume nach § 19 Absatz 3a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

3.
die Entleerung nach § 19 Absatz 3a Satz 4, insbesondere

a)
zu Voraussetzungen und Nachweis einer Entleerung und

b)
zur sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und

4.
die Bestimmung und den Nachweis der Strommenge, auf die sich der Anspruch nach § 19 Absatz 3b bezieht, und berücksichtigt dabei insbesondere

a)
den Umgang mit solchen Strommengen, die im Speicher selbst oder sonst hinter dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht werden, und

b)
die sichere, automatisierte und massengeschäftstaugliche Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.

2Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026.





 

Frühere Fassungen von § 85d EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85d EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85d EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EEG 2023 Zahlungsanspruch (vom 16.05.2024)
... wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 16.05.2024)
... erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. (35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung". 2. In § 2 Satz 1 werden nach den ... wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses ... nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e." 59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt: „§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung  ... 59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt: „ § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der ... erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. (35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist ...