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§ 86 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. 2Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch

1.
die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie

2.
die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Bundesministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.

3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.

(2) 1Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. 2Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

1.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,

2.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,

3.
sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,

4.
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,

5.
drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

6.
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,

7.
ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,

8.
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,

9.
ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

10.
drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund,

11.
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

12.
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

13.
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,

14.
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe,

15.
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,

16.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer und

17.
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

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Zitierungen von § 86 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 213 SGB IX Geheimhaltungspflicht
... der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 86 ) und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
§ 95 BBiG Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (vom 01.01.2018)
... des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen ( § 86 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) berufen, und zwar ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein ...