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§ 86 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 86 Entscheidung über den Antrag



(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 84 Absatz 1 oder Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.

(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.