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§ 86b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen



1Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. 2§ 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 86b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2026Artikel 4 Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
vom 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
Artikel 4 FlAbfDiG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt: „ § 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch ... durch Luftfahrtunternehmen". 2. Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt: „§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer ... 2. Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt: „ § 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen ...