§ 875 Aufhebung eines Rechts
(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.
Frühere Fassungen von § 875 BGB
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interne Verweise§ 1132 BGB Gesamthypothek ... für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875 , 876, 878 entsprechende ...
§ 1168 BGB Verzicht auf die Hypothek ... zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Verzichtet der ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 68 EGBGB ... und den Inhalt dieses Rechtes näher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875 , 876, 1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende ...
Artikel 233 EGBGB Drittes Buch. Sachenrecht (vom 08.09.2015) ... § 287 oder § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik finden die §§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im ...
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
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