Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 87 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 87 Nachweise der gesundheitlichen Eignung


§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vorlegen.

(2) Wird im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

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Zitierungen von § 87 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 PflFAssAPrV Aktualität von Nachweisen
... Die Nachweise nach den §§ 86 und 87 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn ... sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt. (2) Die §§ 86, 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, ...


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