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§ 2 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis



Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.



 

Zitierungen von § 2 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflFAssG Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
... ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der ... der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen ... kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die ... der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die ... hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nachträglich weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ... ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist. (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn 1. ...
§ 10 PflFAssG Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
... absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. (3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende ...
§ 25 PflFAssG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
... dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 , wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. (2) Der Ausbildungsstand ...
§ 28 PflFAssG Feststellungsbescheid
... die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ... der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... nach diesem Gesetz, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 3. das Nähere zur Gliederung ... Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren bei der ... Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 86 PflFAssAPrV Nachweise der Zuverlässigkeit
... nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Staates, in dem ... des Pflegefachassistenzgesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1. die zuständige Stelle des Staates, ...
§ 87 PflFAssAPrV Nachweise der gesundheitlichen Eignung
... nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis des Staates, in dem die ... dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ...
Anlage 4 PflFAssAPrV (zu § 44 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
... „ " Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der in bestanden. Sie/Er* hat folgende ...