§ 87 Abweichende Vereinbarungen
Von den
§§ 74,
78 Absatz 4, den
§§ 80,
82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und
§ 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Frühere Fassungen von § 87 VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 194 VVG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2009) ... der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG ... der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. ...
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