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§ 88 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
§ 88 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
- 1.
- voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
- 2.
- aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
- 3.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
- 1.
- für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
- 2.
- für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1.
- Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 2.
- Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Zitierungen von § 88 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 152 SGB XIV Wahlrecht (vom 01.01.2024)
... nach § 87, 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und 6. Berufsschadensausgleich nach § 89. (3) Ist eine Rente ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... § 87, 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und 6. Berufsschadensausgleich nach § 89." c) Folgender Absatz ...
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