Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 (SGBXIVEntAnpV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 144; Geltung ab 01.07.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 SGB XIV § 83, § 85, § 86, § 87, § 88, § 102, § 147, § 148

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.
434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

2.
§ 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.103" durch die Angabe „1.144" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „52" durch die Angabe „54" ersetzt.

3.
In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „132.386" durch die Angabe „137.337" ersetzt.

4.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „408" durch die Angabe „423" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „638" durch die Angabe „662" ersetzt.

5.
§ 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „261" durch die Angabe „271" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „157" durch die Angabe „163" ersetzt.

6.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.
2.821 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.
8.461 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3.
14.102 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
22.564 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
31.026 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro."

7.
In § 147 Satz 2 wird die Angabe „21" durch die Angabe „22" ersetzt.

8.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „523" durch die Angabe „543" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „784" durch die Angabe „813" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Die Abfindung beträgt 65.089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97.633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas



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