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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 (SGBXIVEntAnpV 2025 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- 2.
- § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.103" durch die Angabe „1.144" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „52" durch die Angabe „54" ersetzt.
- 3.
- In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „132.386" durch die Angabe „137.337" ersetzt.
- 4.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „408" durch die Angabe „423" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „638" durch die Angabe „662" ersetzt.
- 5.
- § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „261" durch die Angabe „271" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „157" durch die Angabe „163" ersetzt.
- 6.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
- 1.
- 2.821 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
- 2.
- 8.461 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
- 3.
- 14.102 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 22.564 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 31.026 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro."
- 7.
- In § 147 Satz 2 wird die Angabe „21" durch die Angabe „22" ersetzt.
- 8.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „523" durch die Angabe „543" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „784" durch die Angabe „813" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Die Abfindung beträgt 65.089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97.633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."
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