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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 (SGBXIVEntAnpV 2025 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 SGB XIV § 83, § 85, § 86, § 87, § 88, § 102, § 147, § 148
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- 2.
- § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.103" durch die Angabe „1.144" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „52" durch die Angabe „54" ersetzt.
- 3.
- In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „132.386" durch die Angabe „137.337" ersetzt.
- 4.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „408" durch die Angabe „423" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „638" durch die Angabe „662" ersetzt.
- 5.
- § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „261" durch die Angabe „271" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „157" durch die Angabe „163" ersetzt.
- 6.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
- 1.
- 2.821 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
- 2.
- 8.461 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
- 3.
- 14.102 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 22.564 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 31.026 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro."
- 7.
- In § 147 Satz 2 wird die Angabe „21" durch die Angabe „22" ersetzt.
- 8.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „523" durch die Angabe „543" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „784" durch die Angabe „813" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Die Abfindung beträgt 65.089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97.633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGBXIVEntAnpV 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIVEntAnpV 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 29.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 228
Eingangsformel 6. VersMedVÄndV
... des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144 ) geändert worden ...
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