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§ 88 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 88 Approbationsurkunde



1Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. 2Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.



 

Zitierungen von § 88 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 20 ZApprO (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde