Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach
§ 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des
§ 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 6 SofZuG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ... 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 88d wird wie folgt gefasst: „§ 88d Erwachsene Leistungsberechtigte, ... wird wie folgt geändert: 1. § 88d wird wie folgt gefasst: „ § 88d Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach ...
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020