(1)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer
Frequenzverordnung festzulegen.
2Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen.
3Die
Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
4In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
5In die
Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.
(2)
1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen.
2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der
Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.
(3)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen
Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
2Die Regelungen der besonderen
Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach
Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach
Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.