- 1.
- einem schriftlichen Abschnitt,
- 2.
- einem mündlichen Abschnitt und
- 3.
- einem praktischen Abschnitt.
(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.