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§ 8 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2025
BGBl. 2025 I Nr. 145
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48
Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
1 weitere Fassung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 7
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§ 9
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach
§ 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
abgelaufen ist.
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