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Unterabschnitt 1 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)


Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland



Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.


§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge



Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie

4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.