(2)
1Die Überwachungsstelle erfasst im Rahmen ihrer Prüfungen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 der
Richtlinie (EU) 2016/2102 und die Erfüllung der sich ergänzend aus
§ 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes und dieser Verordnung ergebenden Anforderungen getrennt.
2Sie kann ergänzend auch eine Prüfung der Benutzerfreundlichkeit vornehmen.
(3) Die Überwachungsstelle kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen.
(4)
1Die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie der Ausschuss nach
§ 5 werden in die Entwicklung und Evaluation der Überwachungsmethoden einbezogen.
2Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt ihre Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738