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§ 5 - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik



(1) 1Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. 2Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. 3An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

(2) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,

2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,

3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.

2Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) 1Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. 3Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. 4Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf.

(5) 1Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 2Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. 3Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.





 

Frühere Fassungen von § 5 BITV 2.0

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
vom 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
aktuell vorher 25.05.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738
aktuellvor 25.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BITV 2.0

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BITV 2.0 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BITV 2.0 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BITV 2.0 Anzuwendende Standards (vom 25.05.2019)
... geben, 3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie 4. weiterführende ...
§ 8 BITV 2.0 Überwachungsverfahren (vom 25.05.2019)
... Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie der Ausschuss nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation der Überwachungsmethoden einbezogen. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
Artikel 1 BITVÄndV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... § 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai ...

Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 1 BITVuaÄndV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... geben, 3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie 4. weiterführende Erläuterungen. § 4 ... in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache." 4. Folgende §§ 5 bis 9 werden angefügt: „§ 5 Ausschuss für barrierefreie ... 4. Folgende §§ 5 bis 9 werden angefügt: „ § 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik (1) Bei der ... Die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie der Ausschuss nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation der Überwachungsmethoden einbezogen. Die ...