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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286; Geltung ab 28.10.2023

Artikel 1 Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 28. Oktober 2023 BITV 2.0 § 5

§ 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen."

2.
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:

„Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

3.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes" gestrichen.

b)
Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig."

4.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf."

5.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt."

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