Artikel 8 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KFürsV § 24

§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,

2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder

3.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind."

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt."

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Zitierungen von Artikel 8 Bürgergeld-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgerGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 20 SGBXIIuXIVÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 3 wird wie ...


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