Sofern eine nach
§ 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.