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§ 8 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)

§ 8 Auskunftserteilung



(1) 1Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur

1.
die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und

2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

2Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 

Zitierungen von § 8 DADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...