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§ 8 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 8 Auskunftserteilung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
- 1.
- die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zitierungen von § 8 DADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...
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