Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den
§§ 16,
17,
20,
26 und
27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... Vorschriften § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften § 8 Nebenbestimmungen Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, ... der Stand der Übermittlung nach Absatz 5." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen oder ... 5." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „ § 8 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, ...