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§ 8 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 8 Erhebung von Bezugsdaten



Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungsverordnung gefordert sind, folgende Angaben zu machen:

1.
allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:

a)
die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,

b)
im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzugebenden Produkte die Menge an messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,

c)
im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;

2.
zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen:

bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.



 

Zitierungen von § 8 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr". b) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 8a Mitteilung der nicht ... 2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 6, 8 , 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ... „§§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8 , 9, 18, 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert:  ... nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen." 5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a ...