1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der
Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr.
2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig.
3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.