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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben

§ 8 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
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§ 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern



(1) 1Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 8 EnSikuMaV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
vom 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EnSikuMaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnSikuMaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSikuMaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2
Artikel 1 EnSikuMaVÄndV Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 8 das Wort „Gebäuden" durch die Wörter „öffentlichen ... „oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage" eingefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...