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Änderung § 8 EnSikuMaV vom 01.10.2022

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§ 8 EnSikuMaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 8 EnSikuMaV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern


(Text neue Fassung)

§ 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern


vorherige Änderung

(1) 1 Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2 Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.



(1) 1 Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2 Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.




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