§ 8 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)

Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 8 Verordnungsermächtigung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu

1.
den Erhebungsmerkmalen,

2.
dem Berichtszeitraum,

3.
der Periodizität sowie

4.
dem Kreis der zu Befragenden.

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Zitierungen von § 8 GAPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369


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