Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den
§§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
- 1.
- den Erhebungsmerkmalen,
- 2.
- dem Berichtszeitraum,
- 3.
- der Periodizität sowie
- 4.
- dem Kreis der zu Befragenden.
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369