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§ 8 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 8 Sicherheiten



(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. 2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen gesichert.

(2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert

1.
mit 70 Euro pro Kilowatt für Solaranlagen oder

2.
mit 30 Euro pro Kilowatt für Windenergieanlagen an Land.

(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle übergeben wurde oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 6 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.

(5) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. 2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(6) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. 3Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorliegen. 4Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

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Zitierungen von § 8 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... Vereinbarung festgelegt worden sind, 8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8 , 9. den Höchstwert, 10. die Gebotsmenge, die mindestens und ...
§ 30 GEEV Pönalen
... Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ... diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 8 anzuwenden. (8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder ...
§ 36 GEEV Festlegungen
... und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, 2. zur Form der Sicherheiten nach § 8 , insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... vergleichbar sein sollen, 11. die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Absatz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von § 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die ...