Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
|

§ 9 Erstattungen von Sicherheiten



1Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, soweit

1.
der Bieter

a)
sein Gebot zurückgenommen hat,

b)
für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder

c)
für sein Gebot eine Pönale geleistet hat,

2.
der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder für Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber oder eine andere zuständige ausländische Stelle an die ausschreibende Stelle

a)
eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder

b)
eine Bestätigung nach § 13 der Marktstammdatenverordnung *) oder eine andere in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung für eine Windenergieanlage an Land übermittelt hat.

2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.


---
*)
Anm. d. Red.: meint vermutlich die "Marktstammdatenregisterverordnung"

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von § 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Prozent der ...