Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 8 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 8 Überwachung



(1) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure der Bundesnetzagentur die Prüfungsvermerke nach § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7, die für die Prüfung der Ausgleichsansprüche erforderlich sind, zu erteilen und Unterlagen, insbesondere die Verträge und Unterlagen zu den für das Bestehen der Ausgleichsansprüche relevanten Liefer- und Absatzmengen, vorzulegen.

(2) 1Der Bundesnetzagentur obliegt die Überwachung des Marktgebietsverantwortlichen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung. 2Sie kann zu diesem Zweck ergänzende Vorgaben zur Berechnung und Abwicklung der Ausgleichsansprüche und der Gasbeschaffungsumlage anordnen.

(3) Im Übrigen sind für die Überwachung der Einhaltung der aus dieser oder aufgrund dieser Verordnung folgenden Verpflichtungen die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.



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