(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird.
... der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1 , 2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der ...