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§ 15 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen



(1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.

(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung.

(3) 1Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist. 2Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. 3Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind.



 

Zitierungen von § 15 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis ...
§ 8 GeolDG Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
... die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend ...
§ 23 GeolDG Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
... Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...