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§ 8 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 39
(
Nr. 2
); zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe
§ 60
; FNA: 2124-26-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
3 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 1 Studium
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
§ 8 wird in
3 Vorschriften zitiert
(1) Die Praxiseinsätze nach den
§§ 6
und
7
werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in
Anlage 2
entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in
Anlage 3
aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.
§ 7
←
→
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Zitierungen von
§ 8 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 HebStPrV Praxisplan
... die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis
8
...
Anlage 2 HebStPrV (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
Anlage 3 HebStPrV (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
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