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Artikel 8 - Kohleausstiegsgesetz (KAusG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 14. August 2020 KWKAusV § 3, § 19

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor."

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „für einzelne Komponenten" die Wörter „der KWK-Anlage oder" und nach dem Wort „Wärmemarkt" die Wörter „oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei vollem Zuschlagswert dem Beitrag der" die Wörter „für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems" eingefügt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung nach" wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5" durch die Wörter „die §§ 7a und 7b" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 gezahlt."

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