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§ 8 - LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)

G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 8 Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes



(1) 1Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und die nicht unter die Nummer 1a fallen, für das Anhörungsverfahren, dass:

a)
der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von einer Woche auszulegen ist,

b)
Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können,

c)
ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,

d)
Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,

1a.
abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 Kilometern und einem Durchmesser von mehr als 800 Millimetern, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das Anhörungsverfahren anzuwenden, dass

a)
der Plan abweichend von § 73 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von zwei Wochen auszulegen ist,

b)
ein Erörterungstermin stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,

2.
Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden,

3.
der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,

4.
für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.

2Die in Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 genannten Maßgaben sind bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden.

(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energierechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Verfahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen würden, nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8 LNGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
vom 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuellvor 13.10.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LNGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LNGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LNGG Übergangsregelungen (vom 15.07.2023)
...  (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen ...
§ 14 LNGG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und 3 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll." 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den ...

Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
Artikel 1 LNGGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... möglich ist." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den ...