(1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach §
13b Absatz 1 bis 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlassung der Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereithaltung der Anlage nach §
13b Absatz 5 Satz 11 und §
13c Absatz 1 und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspeisung nach §
13a Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, als eine Anlage.
(2) (aufgehoben)
(3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht zur Anzeige ihrer Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungsverbot nach §
13b Absatz 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist.
(4) Revisionen im Sinne von §
13b Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhängig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder wieder in Stand gesetzt werden.
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G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786