§ 8 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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§ 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen.

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Zitierungen von § 8 NiSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023)
... die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8 , 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der ...
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten
... 2 oder § 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt, 9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage oder einen Magnetresonanztomographen anwendet oder ...


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