(1) 1Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule das jeweilige Ausbildungsbudget fest. 2Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Stelle für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule den Anteil je Auszubildender oder Auszubildendem oder Pflegeschülerin oder Pflegeschüler je Monat.
(2) 1Wenn ein Träger der praktischen Ausbildung eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mitgeteilt hat, ermittelt die zuständige Stelle für diesen Träger zur Festsetzung des Finanzierungsbedarfs ein vorläufiges Ausbildungsbudget. 2Dabei berücksichtigt sie eine Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe. 3Erst wenn der Träger der praktischen Ausbildung die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachgewiesen hat, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget fest.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359