1Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach
§ 2 Absatz 3.
2Die Leistungseinschätzung ist der auszubildenden Person bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.