Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 9 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
§ 9 Zeugnis
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen. 2Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2) 1Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. 2Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 8 festgelegt. 3Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
Zitierungen von § 9 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 PflFAssAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... Ausbildung nach Anlage 5, c) das zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegende Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , 2. die Durchschnittsnote des Zeugnisses mindestens „ausreichend" ist und ...
§ 25 PflFAssAPrV Vornoten
... Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung ist das Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1 . (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und der Vornote ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_PflFAssAPrV.htm
